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Judikatur | Leitsatz

E 1 Aktivierung des Vorzugspfandrechts und Klagsanmerkung

Zur Aktivierung eines Vorzugspfandrechts nach § 27 Abs 1 WEG 2002 muss beim zuständigen Gericht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit der eingeklagten Forderung ein Antrag auf Anmerkung der Klage gestellt werden. Kommt es zu einer derartigen Anmerkung, sind die fällig gewordenen Forderungen ohne weitere Anmerkung gesichert, wenn das Klagebegehren in der sechsmonatigen Frist des § 27 Abs 2 WEG 2002 auf sie ausgedehnt wird. Ein Hinweis auf die jeweils gesicherte Forderung ist nicht nötig. Über die vorzugsweise Befriedigung der gesicherten Forderung wird erst im Exekutionsverfahren entschieden.

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