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17.5.1 Allgemeine Verpflichtung zur Schaffung von Barrierefreiheit
Zunächst ist zwischen zwei Beziehungsverhältnissen zu unterscheiden: einerseits dem für das BGStG relevanten Verhältnis Anbieter von Waren und Dienstleistungen (Unternehmer) zu Kunde und andererseits jenem zwischen unternehmerisch tätigem Bestandnehmer zu Bestandgeber. Die Pflicht zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Geschäftslokals trifft nach dem klaren Wortlaut des BGStG nämlich nur denjenigen, der Güter und Dienstleistungen öffentlich anbietet, also den unternehmerisch tätigen Eigentümer oder Bestandnehmer. • [Fußnote: Sozialministerium, Kann ein Vermieter/Verpächter von einem Geschäftslokal von Kunden oder Kundinnen wegen fehlender Barrierefreiheit rechtlich belangt werden?: Eigentümer bzw Vermieter können von Kunden nicht belangt werden, da sie in keiner Rechtsbeziehung zueinander stehen.] Dieser wird nur insoweit zur Schaffung von Barrierefreiheit verpflichtet sein, als die betreffenden Geschäftsräumlichkeiten auch tatsächlich dem Kundenverkehr dienen. • [Fußnote: In diesem Sinne auch viele Bauvorschriften, die zB auf den zu erwartenden Kunden- oder Besucherverkehr (zumeist mehr als 50 Personen) abstellen. Die Küche eines Gastronomiebetriebes wird demnach in der Regel nicht barrierefrei gestaltet werden müssen. § 30 Burgenländische Bauverordnung 2008, § 39 Kärntner Bauvorschriften, § 76 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz, §§ 30 Abs 1 Z d und e, § 30 Abs 5 Technische Bauvorschriften 2008 [Tirol], § 115 Abs 1 und 3 Wiener Bauordnung.]