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Judikatur | Leitsatz

E 6 Anbringung einer Videokamera durch den Mieter

OGH: § 9 Abs 1 MRG regelt Voraussetzungen für die Zustimmung seitens des Vermieters für vom Mieter beabsichtigte wesentliche Veränderungen am Bestandsobjekt. Nach ständiger Rechtsprechung trifft für die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG (keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters) die Beweislast den Vermieter. Eine Ablehnung durch den Vermieter ist jedenfalls bindend, sobald auch nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt oder eine negative Voraussetzung gegeben ist (5 Ob 7/86 MietSlg 38/13).

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