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E 17 Anfechtung der Beschlussfassung gem den § 24 Abs 6 WEG 2002 und § 29 WEG 2002
OGH: Grundsätzlich gilt die Dispositionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers im Außerstreitverfahren betreffend die Beschlussanfechtung gem § 24 Abs 6 WEG 2002 und § 29 WEG 2002. Dem Gericht kommt dabei keine Regelungsbefugnis zu, es kann den Antrag lediglich abweisen oder ihm stattgeben und ist somit an den Antrag der vorbringenden Partei gebunden. In anderen Worten erstreckt sich in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Amtswegigkeit des Gerichts nur auf die vorgebrachten Gründe. Diese Gründe, warum die Beschlussfassung mangelhaft bzw in weiterer Folge ungültig sein sollte, sind innerhalb der 1-Monats-Frist des § 24 Abs 6 WEG 2002 zu erstatten. Jedes verspätete Vorbringen gilt als verfristet.