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Dokument-ID: 783442
2.19 Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümergemeinschaft wegen Kompetenzüberschreitung
OGH: Mehrheitsbeschlüsse von Eigentümergemeinschaften dürfen nur Verwaltungsmaßnahmen zum Gegenstand haben. Verwaltungsmaßnahmen machen gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich, dienen der Erhaltung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes, liegen im Interesse aller Miteigentümer und sind üblicherweise notwendig oder zweckmäßig.