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Dokument-ID: 833947
E 5 Anforderungen an die Größe eines Kfz-Abstellplatzes gem § 2 Abs 2 WEG 2002
OGH: Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte das Gericht die Frage, ob ein Abstellplatz mit einer Breite von 1,85 m ein wohnungseigentumstaugliches Objekt im Sinne des § 2 Abs 2 WEG 2002 darstellt oder die Begründung von Wohnungseigentum an einem solchen gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung verstößt.