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Judikatur | Leitsatz

E 5 Angehobener Mietzins und Wertsicherung gem § 12a MRG

§ 12a Abs 5 MRG erlaubt dem Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen unabhängig von entgegenstehenden Vereinbarungen zu verpachten. Der Vermieter kann für die Dauer der Verpachtung den Hauptmietzins bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag anheben. Die Rechtsfolgen der Verpachtung kann der Vermieter ab dem der Verpachtung folgenden Zinstermin geltend machen. Bereits zur Vorgängerbestimmung des § 12 Abs 3 MRG aF wurde ausgesprochen, dass auch bei Fehlen einer Wertsicherungsklausel im Bestandvertrag zwischen Vermieter und Unternehmensveräußerer der Vermieter vom Erwerber des Mietrechts den angemessenen Hauptmietzins wertgesichert begehren kann.

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