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Dokument-ID: 424053
E 1 Anhebung des Mietzinses bei Eintritt in Altverträge gemäß § 46 MRG
OGH: Die Mietzinse von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen wurden („Altverträge“), sollen prinzipiell nicht erhöht werden. Diese Regelung gilt auch beim Eintritt von – vom Gesetz festgelegten – nahen Angehörigen in diese Verträge (§ 46 Abs 1 MRG). Diese vom Gesetz begünstigten Angehörigen sind der Ehegatte, der Lebensgefährte und minderjährige Kinder (§ 42 ABGB).