© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
Anlage III
(zu § 14)
Das geförderte Wohnobjekt muss bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf
- Fden Heizwärmebedarf,
- die Wärmeversorgung,
- die Warmwasserbereitung,
- einbruchshemmende Maßnahmen, und
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit entsprechen.
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 13/2008) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/ 2009, umzusetzen. In den Richtlinien sind auch die näheren Anforderungen an einbruchshemmende Maßnahmen und Maßnahmen zur Barrierefreiheit unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN festzulegen.
(LGBl. Nr. 15/2010)