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Dokument-ID: 764991
2.10 Anmerkung einer Verpfändungsrangordnung – nicht übereinstimmender Firmenwortlaut als Eintragungshindernis?
Liegenschaftseigentümer haben nach § 53 Abs 1 GBG das Recht, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Verpfändung zu verlangen und innerhalb eines Jahres ab Bewilligung um Einverleibung des Pfandrechts im Rang der Anmerkung anzusuchen.