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Dokument-ID: 526075
E 1 Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision
OGH: Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Dies auch dann, wenn der Makler – wie in casu – als Doppelmakler zugleich für den Dritten tätig ist.