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E 2 Anwendbarkeit des neuen HeizKG bei Einzelverträgen?
OGH: Die Ausnahme von der Anwendung des HeizKG ergibt sich daraus, dass sein in § 3 Abs 1 HeizKG definierter Geltungsbereich durch die Begriffsbestimmungen des § 2 HeizKG und insbesondere der wirtschaftlichen Einheit nach Z 7 präzisiert wird: Unter einer wirtschaftlichen Einheit versteht das HeizKG eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, hängt nicht von der autonomen Festlegung durch den Wärmeabgeber und/oder den Wärmeabnehmer, sondern den technischen Voraussetzungen für die Zuordnung des Energieverbrauchs ab (10 Ob 6/20k [ErwG 5.9.]; RS0122298). So bilden etwa mehrere, an eine Versorgungsanlage angeschlossene Häuser getrennte wirtschaftliche Einheiten, wenn sie jeweils auch über eigene (geeichte) Zähler verfügen (5 Ob 169/12g; Shah in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht3 § 2 HeizKG Rz 8). Der maßgebliche Gemeinschaftszähler für die Aufteilung des Verbrauchs bzw der Kosten begrenzt somit die wirtschaftliche Einheit (Horvath-Shah in GeKo Wohnrecht II § 2 HeizKG Rz 40; Prader/Dobler, HeizKG § 2 Rz 31; Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 129). Ob das HeizKG anzuwenden ist, kann daher auch davon abhängen, wie vorhandene Erfassungsgeräte eingesetzt werden.