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Veronika Weiß - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Arbeitszimmer im Umsatzsteuerrecht (Vorsteuerabzug)

Einkommensteuerrechtlich muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden, um zur Absetzbarkeit der daraus resultierenden Aufwendungen zu berechtigen. Dies gilt allerdings nicht für den Vorsteuerabzug. Dieser setzt lediglich die „Notwendigkeit“ und die „ausschließliche oder nahezu ausschließliche unternehmerische Nutzung“ voraus. Daraus folgt, dass ein Arbeitszimmer, welches nicht zum einkommensteuerlichen Abzug der Aufwendungen berechtigt, sehr wohl einen Vorsteuerabzug vermitteln kann.

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