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2.4 Arbeitszimmer im internationalen Sozialversicherungsrecht
Sollten in mehreren Staaten selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, so richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitzstaat, wenn in diesem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (Art 13 Abs 2 lit a VO 883/2004). Ein „wesentlicher Teil“ bedeutet mehr als 25 % gem Art 14 Abs 5 der Durchführungsverordnung 987/2009. Sollte im Wohnsitzstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit, also kleiner gleich 25 %, ausgeübt werden, so ist jener Staat sozialversicherungsrechtlich zuständig, in welchem der Mittelpunkt der gesamten selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt (Art 13 Abs 2 lit b VO 883/2004).