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E 4 Arten der Beschlussanfechtung nach §§ 24 Abs 6 und 29 Abs 1 WEG 2002
In diesem Fall geht es um die Umstellung der Gas-Zentralheizung auf Fernwärme. Diese Verwaltungsmaßnahme ist einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur handelt es sich bei der Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme prinzipiell um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. Weiters wurde im Wohnungseigentumsvertrag eine Einstimmigkeit zur Beschlussfassung vereinbart. Ob eine solche Vereinbarung nach der gesetzlichen Bestimmung des § 24 Abs 7 WEG 2002 rechtlich zulässig ist, kann dahin gestellt bleiben.