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Neu Dokument-ID: 373214

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II

ANM: Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 38/2006:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl Nr 145/1975, außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet des Abs 4 – auf jene Vorhaben nach den Abschnitten II, III, IV und VI anzuwenden, deren Förderung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wurde.

(4) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, beträgt das Förderungsausmaß je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche beim Ersterwerb von Eigenheimen im Gruppenwohnbau 600 Euro/m2, beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen 800 Euro/m2, sofern sich nicht unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ein höheres Förderungsausmaß ergibt. Die Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß richten sich in jedem Fall ausschließlich nach Anlage IV Z 3, in der Fassung dieses Gesetzes.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt anzuwenden, wenn der Antrag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.

(6) § 11, in der Fassung des Art. I, findet keine Anwendung auf die bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren. Diese sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(7) Für Förderungsdarlehen, deren Rückzahlung und Verzinsung nach den Bestimmungen des § 4a Abs. 2 und 3 des K-WFG, LGBl Nr 3/1992, idF LGBl Nr 32/1997, oder § 5 Abs. 2 und 3 des K-WFG 1997, LGBl Nr 60, erfolgt, gilt Folgendes:

Zinsansprüche, die über der jeweiligen Rückzahlungsrate liegen, gelten im Ausmaß des übersteigenden Betrages als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung. Auf Zahlung der bedingten Zinsansprüche besteht solange kein Rechtsanspruch, als diese nicht in den Rückzahlungsraten Deckung finden. Die Zinsansprüche sind jedoch vorrangig, d. h. vor Tilgung des Kapitals aus den Rückzahlungsraten zu decken. Bei vorzeitiger Rückzahlung, Darlehenskündigung oder Übertragung von Wohnungen besteht auf die aus dieser Regelung als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung geltenden Zinsbeträge voller Leistungsanspruch und sind diese Beträge der jeweils aushaftenden Darlehensrestschuld zuzurechnen.

(8) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohnbauförderungsbeirates gelten für den Rest der laufenden Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt.

(9) Die Geschäftsordnung des Wohnbauförderungsbeirates beim Amt der Kärntner Landesregierung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 7. März 1978, gilt als Geschäftsordnung iSd § 41a Abs. 6 dieses Gesetzes, soweit sie nicht im Widerspruch zu §§ 41 und 41a dieses Gesetzes steht.

(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden.

(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl Nr L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.

(LGBl. Nr. 38/2006)