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Neu Dokument-ID: 373215

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(1.4.2010)

(2) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, ist weiterhin das K-WBFG 1997 in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen.

(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist bei Förderungen nach dem II., III. und IV. Abschnitt dieses Gesetzes und bei Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 auf alle Darlehensverträge, bei denen die Darlehensbeträge an das Land noch nicht zur Gänze zurückgezahlt worden sind, anzuwenden, soweit sich dadurch keine Verschlechterung für den Förderungsempfänger ergibt.