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Dokument-ID: 509168
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
Artikel VIII – Rechtsanwalt und Öffentlichkeit
§ 45.
(1) Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.
(2) Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.
(3) Unzulässig ist insbesondere
- Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung;
- vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen;
- Mandatsakquisition unter Ausnützung einer Zwangssituation;
- Überlassung von Vollmachtsformularen an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis;
- Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung;
- das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen;
- Bezugnahme auf Erfolgs- oder Umsatzzahlen.