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Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
Artikel XIII – Vorlegungs- und Anzeigepflicht des Rechtsanwaltes
(1) Der Rechtsanwalt hat Vereinbarungen über ein Dienstverhältnis als Dienstnehmer oder eine Bestellung zum Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigten dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 5).
(2) Der Rechtsanwalt hat den Abschluß von Gesellschaftsverträgen mit berufsfremden Personen dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer anzuzeigen; über Aufforderung des Ausschusses hat er den Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen (zu § 27).
(3) Der Rechtsanwalt hat Erkenntnisse eines Schiedsgerichtes dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 31).
(4) Der Rechtsanwalt hat unverzüglich nach dem Abschluß jeder Vertretung in der Verfahrenshilfe, jedenfalls aber nach Ablauf eines Kalenderjahres, ein Verzeichnis über seine Leistungen und die hiefür gebührende Entlohnung dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 56).