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Neu Dokument-ID: 509199

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

Artikel XIV – Verbindlichkeit der Richtlinien

(1) Der Rechtsanwalt – ebenso auch der Rechtsanwaltsanwärter – ist nach den für seine Berufsausübung geltenden Vorschriften verpflichtet, vorstehende Richtlinien zu befolgen, was ihn jedoch nicht von der Verpflichtung entbindet, sein Verhalten nach den jeweiligen besonderen Umständen einzurichten und persönlich zu verantworten.

(2) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Punkt 1.5 der Berufsregeln der Europäischen Rechtsanwälte in der Fassung vom 19. Mai 2006 untersteht der Rechtsanwalt auch diesen Berufsregeln in dieser Fassung.