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Judikatur | Leitsatz

E 2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei einer akuten Liquiditätskrise

In § 20 WEG 2002 sind die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters geregelt. Gemäß § 20 Abs 1 WEG 2002 ist dieser dazu verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen von einer Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, solange diese nicht rechtswidrig sind. Aus § 20 Abs 2 WEG 2002 ist ableitbar, dass es zu den Aufgaben des Verwalters gehört, für eine angemessene Rücklagenbildung zu sorgen und ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten vorzuschreiben – dies wird weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung bestritten.

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