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E 21 Aufwandsersatzanspruch des Mieters vor der WRN 2015 für eine vermietete Therme?
OGH: Grundsätzlich fällt es in den Aufgabenbereich des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die Anlagen, welche der Nutzung aller Hausbewohner offen stehen, in einem ortsüblichen Zustand verbleiben und etwaige gesundheitliche Gefahren beseitigt werden, sofern es ihm nach rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten möglich ist. Diese in § 3 Abs 1 MRG enthaltene Regel, wird in Abs 2 hinsichtlich der Aufgabenbereiche näher ausgeführt. So fallen unter die Erhaltungspflicht gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG Arbeiten, die vonnöten sind, um Heizthermen, die vom Mietvertrag umfasst werden, in ihrem Zustand zu bewahren.