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Dokument-ID: 285715
4.3.8 Auslandsverluste
Verwertungim Inland
Erzielt ein Steuersubjekt auch ausländische Einkünfte, so gilt für daraus resultierende negative Ergebnisse, dass diese im konkreten Kalenderjahr bei der Einkommensteuerveranlagung im Inland anzusetzen sind (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG). Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.