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Dokument-ID: 671174
1.1.4 Ausschluss von der 30%igen Immobiliensteuer, Nachversteuerung besonderer Einkünfte
Der besondere Steuersatz der Immobiliensteuer von 30 % gilt nicht (es gilt also die normale Einkommensbesteuerung mit bis zu 55 % mit vollem Abzug aller abzugsfähigen Betriebsausgaben):