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Dokument-ID: 1128405
E 13 Befristung: Nachträgliche Anmietung eines Geschäftsraums
OGH: Die Durchsetzbarkeit von Befristungen von Wohnungsmietverhältnissen ist gegeben, wenn hierüber ein Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn bei Vertragsabschluss durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin fixiert wurde. Nach den Regelungen gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a und b MRG muss schriftlich vereinbart sein, dass der Vertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, wobei die Dauer mindestens drei Jahre betragen muss.