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Dokument-ID: 1176078
10.1 Begriff der Katastrophe
Rz 838 LStR: Bei einer Katastrophe handelt es sich um „außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen, in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden. … unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, [stellen] eine außergewöhnliche Belastung dar.“