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Dokument-ID: 1068491
E 35 Begründet die Errichtung eines Balkons für eine Gründerzeitwohnung ein wichtiges Interesse?
OGH: § 16 Abs 2 WEG 2002 regelt die Einschränkungen, die hinsichtlich des Änderungsrechts des Wohnungseigentümers an seinem Wohnungseigentumsobjekt gelten. Wenn für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, muss die Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.