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Judikatur | Leitsatz

1.53 Begründung von WE an im Zubehör-WE stehenden Abstellplatz – Rechtsmittellegitimation der übrigen Wohnungseigentümer

Wer in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH legitimiert, diesbezüglich Rekurs zu erheben.

Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer bei der Begründung von selbstständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist gem § 56 Abs 1 Satz 3 WEG 2002 nicht nötig. Damit die Nutzwertfestsetzung entfallen kann, muss sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergeben. In diesem Fall sind Miteigentümer demnach auch nicht Rechtsmittellegitimiert.

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