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Dokument-ID: 783727
1.8.3 Bemessungsgrundlage und Steuermesszahl
Einheitswert als Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage ist der von den Finanzämtern festgestellte Einheitswert. Dieser wird für jede wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) ermittelt. Auf diesen Einheitswert ist der Steuermessbetrag (§ 19 GrStG) anzuwenden. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so wird dieser Einheitswert im Wertverhältnis zerlegt, soweit auf die einzelnen Gemeinden entfallend (§§ 14 ff GrStG).