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Dokument-ID: 1081000
5.1.5 Beschleunigte Gebäudeabschreibung
Im österreichischen Ertragsteuerrecht war bis dato bis auf wenige denkbare Ausnahmen nur die lineare Abschreibung zulässig.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz wurde die beschleunigte Gebäudeabschreibung als Dauerrecht (§ 8 Abs 1a EStG) eingeführt.