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Alexander Scheer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Bestellung eines Verwalters

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, gem § 19 WEG eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter zu bestellen. Diese Bestellung ist durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der iSd § 24 WEG zustande kommen muss, abzuwickeln. Bereits durch die Bestellung ist der Verwalter als solcher bestellt. Mit ihm kann dann auch noch ein formeller Verwaltervertrag abgeschlossen werden. Dies ist vor allem notwendig, um die konkrete Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter festzulegen. Die Eigentümerpartnerschaft wird bei bestelltem Verwalter in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten. Das bedeutet, dass durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch Weisungen erteilt werden können.

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