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Judikatur | Leitsatz

E 2 Bestellung eines Zwangsverwalters gemäß § 6 Abs 2 MRG zum Zweck der Durchführung von Reparaturarbeiten

OGH: Aus § 6 Abs 2 MRG ergibt sich, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG grundsätzlich voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Bei Bewilligung einer Exekution nach der Exekutionsordnung ist nicht zu prüfen, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht; § 6 Abs 2 MRG trägt jedoch eine solche Prüfung auf. Nach § 6 Abs 3 MRG ist die Zwangsverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen; zB wenn sich erweist, dass die ausgetragenen Arbeiten wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder aus sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht durchgeführt werden können.

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