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8.4 Bestellung eines selbständigen Unternehmens
Wenn die Aufgaben des Wegehalters durch ein selbstständiges Unternehmen besorgt werden, so gehört dieses selbstständige Unternehmen nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters. Der Wegehalter haftet daher nur noch für sein eigenes Verschulden, das ihn dann trifft, wenn er keine sorgfältige Auswahl des Unternehmens getroffen hat, oder aber, wenn ihn die Verletzung zusätzlicher Überwachungspflicht trifft (OGH 29.4.2009, 2 Ob 217/08p). Das Haftungsprivileg, wonach gem § 1319a ABGB der Wegehalter nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, trifft ihn im Rahmen der Auswahl- oder Überwachungspflicht nicht. Wenn er hier leicht fahrlässig handelt, haftet er dennoch.