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Dokument-ID: 703219
1.5.1 Wirtschaftlicher Eigentümer
Abgrenzung zivilrechtliches/wirtschaftliches Eigentum
Grundsätzlich ist dem zivilrechtlichen Eigentümer ein Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum weicht vom zivilrechtlichen Eigentum allerdings ab, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer das Wirtschaftsgut einerseits gebrauchen, verbrauchen, verändern, belasten und veräußern, andererseits Dritte von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, vgl Rz 122 EStR.