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Dokument-ID: 785906
E 18 Bloße Neuerrichtung des Aufzugs durch eine Liftgemeinschaft schließt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage nicht aus
OGH: Als Gemeinschaftsanlagen werden solche Anlagen qualifiziert, die aufgrund ihrer Art von den Bewohnern eines Hauses gemeinsam benützt werden können. Die Benützung von einer einheitlichen Gruppe reicht für diese Qualifikation aus.