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4.2.4 Darlehensrückzahlungen
Als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG begünstigt sind nicht nur aus Eigenmitteln finanzierte Maßnahmen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, sondern auch fremdfinanzierte. In diesem Sinne berechtigen zum Sonderausgabenabzug auch die Rückzahlungen von Fremdmitteln.