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Dokument-ID: 374777
E 1 Der erwerbsbegünstigte Personenkreis des § 5 Abs 2 WEG 2002
In den EBzRV wird zum Zweck des § 5 Abs 2 WEG 2002 ausgeführt, dass gewährleistet werden sollte, dass in erster Linie jene Personen Kfz-Abstellplätze erwerben können, die bereits eine Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit auf der Liegenschaft im Wohnungseigentum besitzen. Dies wurde durch die Einführung einer dreijährigen Wartefrist verwirklicht.