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Dokument-ID: 246121
E 1 Die Anbringung eines Zauns stellt keine Gewalt iSd § 381 Z 2 EO dar
Die Gewalt iSd § 381 Z 2 EO muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwangs oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen; sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen.