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Christoph Naske | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft

Den letzten Ausweg aus einer unheilbar zerstrittenen Eigentümerpartnerschaft bildet nur noch die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft durch Teilungsklage gemäß § 830 ABGB. Demnach ist grundsätzlich jeder Miteigentümer berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Nach ABGB ist ein Miteigentümer nur insofern eingeschränkt, als er die Teilung nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen verlangen darf und sich einen nach den Umständen angemessenen Aufschub gefallen lassen muss. Die Teilungsklage muss grundsätzlich nicht begründet sein (7 Ob 571/87). Als Teilungshindernisse nach Allgemeinem Zivilrecht kommen nur die Unzeit und der Nachteil der Übrigen in Betracht. Unzeit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Teilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus objektiven und für alle gleich wirkenden Gründen unzweckmäßig ist. Die Unzeit muss im Übrigen vorübergehend sein, da der teilungswillige Miteigentümer nur einen „nicht wohl vermeidlichen Aufschub“ gegen sich gelten lassen muss (vgl Gammerith in Rummel³, § 830 ABGB Rz 6). Unter Nachteil der Übrigen sind etwa auch subjektive Nachteile eines Miteigentümers zu verstehen. Auch hierbei muss es sich allerdings um vorübergehende Zustände handeln (Gammerith in Rummel³, § 830 ABGB Rz 11).

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