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Dokument-ID: 521685
6.6 Die Einverleibung eines Ausländers als Eigentümer im Grundbuch
Gem § 5 Abs 1 WrAuslGEG dürfen jene in § 1 Abs 1 WrAuslGEG aufgezählten Rechte zugunsten eines Ausländers iSd § 2 WrAuslGEG nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn vom Antragsteller der Genehmigungsbescheid nach dem WrAuslGEG oder eine Negativbestätigung vorgelegt wird (zur Problematik der Negativbestätigung im Fall des Erwerbs durch Bürger oder juristische Personen aus der Europäischen Union sowie allenfalls aus der Schweiz siehe oben).