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Dokument-ID: 874514
E 51 Die Kündigung eines Untermietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG
OGH: Ein Mietvertrag, der dem MRG unterliegt, kann aus den in § 29 MRG genannten Gründen aufgelöst werden, wie zB durch Aufkündigung des Vertrages. Diese Möglichkeit steht dem Vermieter jedoch nur aus wichtigen Gründen zur Verfügung. § 30 Abs 2 MRG führt eine Aufzählung an Fallkonstellationen an, die insbesondere als wichtiger Grund anzusehen sind.