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4.5.1 Die Voraussetzungen und die Rechtsfolge
Die Tatbestände, bei denen es zu einer nachträglichen Versteuerung von zuvor geltend gemachten Sonderausgabenbeträgen kommt, wurden vom Gesetzgeber normiert, um einer missbräuchlichen Anwendung der Begünstigung, die den Steuerpflichtigen aus den Sonderausgaben erwächst, vorzubeugen. Ein verwirklichter Nachversteuerungstatbestand kann daher nicht mehr durch nachträgliche Parteienvereinbarungen beseitigt werden. Auch wenn zB ein Vericherungsrückkauf wieder rückgängig gemacht wird, ist der Nachversteuerungstatbestand verwirklicht und eine Nachversteuerung hat zwingend zu erfolgen. (VwGH 17.10.89, 88/14/0200)