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6.3 Die gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten
§ 13 Abs 4 WEG bestimmt, dass die Eigentümerpartner für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand haften. Die Haftung zur ungeteilten Hand ist primär Außenhaftung. Im Innenverhältnis bestimmt § 896 ABGB, dass ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand vom anderen Ersatz verlangen kann sowie dass – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach Köpfen zu teilen ist. Es kann also zwischen den Eigentümerpartnern im Innenverhältnis eine andere Regelung getroffen werden, für diese ist jedoch jener, dem die Abweichung zu Gute kommt, behauptungs- und beweispflichtig (5 Ob 1024/93). Da die Haftung zur ungeteilten Hand nur für Verbindlichkeiten (aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum) festgeschrieben ist, kann dies nur für solche Schulden gelten, die aus dem WEG selbst entspringen. Dies werden vor allem Verpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft sein. Bloße Aufwendungen auf die gemeinsame Wohnung, etwa der Kauf von Einrichtungsgegenständen oder Reparaturkosten fallen nicht darunter (vgl S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 13 WEG Rz 35).