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Dokument-ID: 254010
E 1 Die stillschweigende Erneuerung eines Bestandvertrages nach § 1114 ABGB
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten einen befristeten Mietvertrag über ein Gastronomielokal. Bereits vor Ablauf des befristeten Vertrages gab es Gespräche über die Weitervermietung des Bestandobjekts. Ein neuer Vertrag sollte jedenfalls andere Bedingungen enthalten als der bisher geltende. Insbesondere sollte das ganze Haus Gegenstand eines allfälligen Vertrages sein. Die Verhandlungen führten allerdings zu keinem Ergebnis. Letztendlich brachte die Klägerin eine Räumungsklage ein.