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Judikatur | Leitsatz

E 3 Durchsetzbarkeit eine Befristung iSd § 29 MRG

OGH: Auf Mietverträge, die nach dem Inkrafttreten der WRN 2000 (BGBl I 2000/36) abgeschlossen wurden, ist § 29 Abs 1 Z 3 MRG (idF der WRN 2000) anzuwenden. Danach wurde ein Mietvertrag (sowohl über Wohnungen als auch Geschäftsräume) durch Zeitablauf aufgelöst, jedoch nur, wenn im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt und – bei Wohnungen – die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre beträgt.

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