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Dokument-ID: 251074
E 14 Eintrittsrecht des Erben auch bei Vorliegen einer Wohnmöglichkeit in der Ehewohnung
Im vorliegenden Fall hatte der Eintrittsberechtigte seit mindestens acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt im aufgekündigten Bestandobjekt. Obwohl er verheiratet war, lebte er zu keiner Zeit mit seiner Gattin zusammen, die seiner Aufnahme in ihrer Wohnung keinesfalls zugestimmt hätte.