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Dokument-ID: 374623
E 2 Einverleibung wechselseitiger Wohnungsgebrauchsrechte
Eine Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Teile des Hauses zu seinen Bedürfnissen zu benützen (§ 521 ABGB). Eine Fruchtnießung des Wohngebäudes liegt hingegen dann vor, wenn alle bewohnbaren Teile, unter Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen werden. Das Wohnungsrecht stellt sich als eine Art des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts dar. Dies wird danach unterschieden, ob die Wohnräume bloß zum persönlichen Bedarf oder ohne Einschränkung benützt werden dürfen.