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Dokument-ID: 377271
E 9 Entfernung von Außenjalousien im Zuge von Umbauarbeiten
Gemäß § 8 Abs 3 MRG sind alle Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten, die ein Mieter zuzulassen hat, derart durchzuführen, dass eine weitestgehende Schonung des Mietrechts gewährleistet ist. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter den Mieter, der dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. Diese Bestimmung ist gemäß § 20 Abs 1 lit b WGG auch auf das Nutzungsverhältnis zu Genossenschaftswohnungen anzuwenden.