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Dokument-ID: 671170
1.1.3 Entrichtung der Immobilienertragsteuer bei betrieblichen Grundstücksveräußerungen
Auch bei betrieblichen Grundstücksveräußerungen iSd Steuerrechts wird die Immobilienertragsteuer ab 2013 grundsätzlich vom Notar selbstberechnet, eine freiwillige Selbstberechnung war bereits 2012 zulässig. Ausnahmen bestehen dann, wenn nicht auf die gesamte Bemessungsgrundlage der feste Steuersatz von 30 % anzuwenden ist, bei Veräußerungen von Grundstücken durch § 7 Abs 3 KöSt-Pflichtige (insb Kapitalgesellschaften), bei Privatstiftungen oder wenn keine Steuerpflicht besteht.