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Dokument-ID: 1164448
1.13.1 Erbauseinandersetzung inkl Praxisbeispielen
Die zur Erbmasse gehörenden Wirtschaftsgüter gehen erbteilmäßig mit dem Todestag des Erblassers auf die Erben über. Vom Todestag bis zur Rechtskraft der Einantwortung besteht zwischen den Miterben eine Miteigentümergemeinschaft (Wirtschaftsgüter) bzw eine Mitunternehmerschaft (Betriebe) der Erben.